ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN RECOVER-IT RECOVER-IT DATENRETTUNG.
Version AV, 18/01/2010
1. ALLGEMEIN
2.
1.1. Anwendbarkeit
1.1.1. Diese Bedingungen sind auf alle von Recover-it vorgenommenen Angebote und/oder Lieferungen
sowie Verträge und/oder andere Rechtsverhältnisse zwischen Recover-it und dem Auftraggeber, die
daraus resultierenden Provisionen und zugehörige Aktivitäten anwendbar, unabhängig davon, ob
diese auf einer verbalen, schriftlichen und/oder elektronischen Vereinbarung beruhen oder nicht,
soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
1.1.2. Vom Auftraggeber verwendete Einkaufsbedingungen oder jegliche anderen Bedingungen
sind nicht anwendbar. Die Anwendbarkeit von Einkaufsbedingungen oder jeglichen anderen
Bedingungen des Auftraggebers oder von Dritten im Namen des Auftraggebers wird daher von
Recover-it ausdrücklich abgelehnt, soweit nicht ausdrücklich in schriftlicher Form von Recover-it
akzeptiert.
1.1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Recover-it liegen der Handelskammer in Utrecht unter der Nummer 30215746 vor.
1.1.4. Recover-it behält sich das Recht vor, an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Recover-it Änderungen und/oder Ergänzungen vorzunehmen. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Recover-it werden anwendbar, soweit nicht innerhalb von 30 (dreissig) Tagen ab dem Datum der Bekanntgabe der Änderung schriftlich Widerspruch gegen die Änderungen eingelegt worden ist.
1.1.5. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Recover-it und/oder
Vereinbarungen zwischen Recover-it und dem Auftraggeber sind nur gültig, wenn Recover-it ihnen
schriftlich zugestimmt hat.
1.1.6. Wenn der Auftraggeber aus mehr als einem Rechtsträger oder einer Organisation besteht, haftet jeder bzw. jede davon für die vollständige Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag mit Recover-it ergeben können.
1.1.7. Die Überschriften über den Klauseln dieser Geschäftsbedingungen dienen nur dazu, die
Lesbarkeit dieses Dokuments zu erhöhen. Inhalt und Bedeutung einer Klausel unter einer
bestimmten Überschrift sind daher nicht auf Bedeutung und Inhalt der Überschrift beschränkt.
1.2. Definitionen:
1.2.1. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Recover-it beginnen folgende Wörter und Ausdrücke mit Grossbuchstaben. Alle der folgenden im Singular angegebenen Wörter und Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung, wenn sie im Plural verwendet werden, und umgekehrt.
1.2.2. Back-up: Ersatzkopien von digitalen Daten und/oder Informationen.
1.2.3. Business Days: Arbeitstage: Normale niederländische Geschäftszeiten (8.30-17.30 MEZ) und Geschäftstage (Montag bis Freitag) mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage.
1.2.4. Auftraggeber: Jeder, der die Lieferung von Dienstleistungen anfordert und bestellt. Partner sind in der Definition von Auftraggeber inbegriffen.
1.2.5. Datenträger: Das Instrument, das Recover-it untersucht, um die Datenrettung durchzuführen.
1.2.6. Datenrettung:
Die vollständige oder teilweise Rettung und Wiederherstellung von vollständig oder teilweise
verlorenen, beschädigten oder gelöschten Daten von einem Datenträger, dessen Beschädigung
durch technische Defekte, menschliches Versagen oder andere Gründe verursacht worden ist.
1.2.7. Diagnose: Alle Analyseaktivitäten, die Recover-it vornehmen muss, um einen Diagnosebericht anzufertigen. Mit dieser Analyse kann Recover-it einschätzen, ob eine Datenrettung möglich ist und welche Daten in diesem Fall gerettet werden können.
1.2.8. Diagnosebericht: Der von Recover-it abgefasste Bericht mit den Ergebnissen der Diagnose. Der Diagnosebericht enthält einen Anhang (Format TXT oder SML), der in eine E-Mail eingebunden ist. Der Diagnosebericht enthält eine Einschätzung der möglichen Ursache und des Ausmasses der
Beschädigung, der potenziellen Rettungsmöglichkeiten sowie der Dauer und Kosten der
Reparatur. Der Diagnosebericht enthält ein Angebot mit einem Kostenvoranschlag für die
Durchführung der Datenrettung.
1.2.9. Gebühr: Die Vergütung für die Vermittlung eines Auftrags vom Partner an Recover-it.
1.2.10. Auftrag: Die Beauftragung Recover-it mit der Durchführung einer oder mehrerer Dienstleistungen mit einer zugehörigen einzigartigen Auftragsnummer.
1.2.11. Auftragsnummer: Die einzigartige Nummer, die einem Auftrag für die Identifizierung des Auftrags zugewiesen wird. Die Auftragsnummer ist in allen Kommunikationen anzugeben.
1.2.12. Formular für die Registrierung neuer Aufträge:
Der Online-Registrierungsvorgang und zugehörige Webformulare, die für die Online-Registrierung neuer Aufträge vorgesehen sind.
1.2.13. Partnervertrag: Der Vertrag zwischen Recover-it und dem Partner für die direkte und indirekte Vermittlung von Aufträgen an Recover-it.
1.2.14. Partner: Auftraggeber, die Recover-it über einen längeren Zeitraum mit Dienstleistungen beauftragen, neue Aufträge im Namen ihrer Kunden erteilen und/oder Aufträge direkt an Recover-it weiterleiten. Partner werden in ZEN registriert.
1.2.15. Dienstleistungen: Alle Dienstleistungen von Recover-it und/oder von Recover-it gelieferte Dienstleistungen Dritter, die daraus resultierenden Provisionen und zugehörige Aktivitäten. Datenrettung gilt als Dienstleistung.
1.2.16. Recover-it: Recover-it Data Recovery B.V. und seine rechtmässigen Nachfolger oder angegliederten Unternehmen und Partner, die mit dem Auftraggeber einen Vertrag abschliessen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Recover-it für anwendbar erklärt haben. Recover-it handelt auch unter den Namen „RSE Data Recovery Services“, „Recover-it Datenrettung“, „Recover-it Recupero Dati“, „Recover-it, Recuperacion de Datos“ und „Recover-it Recuperation de Donnees“.
1.2.17. Dienstleistungen von Recover-it: Alle von Recover-it gelieferten Produkte und Dienstleistungen sowie die daraus resultierenden Provisionen und zugehörige Aktivitäten, die nicht von Dritten herrühren und über deren geistige Eigentumsrechte, gewerbliche Eigentumsrechte und andere Rechte Recover-it verfügt.
1.2.18. Support: Verbale (telefonische) und/oder schriftliche (per E-Mail) Informationen, Rat und Unterstützung in Bezug auf die Dienstleistungen von Recover-it.
1.2.19. Vermittlung: Die indirekte oder direkte Vermittlung von Aufträgen vom Partner an Recover-it auf Initiative des Partners oder auf Anforderung der Kunden des Partners.
1.2.20. Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter:
Die Lieferbedingungen, Lizenzbedingungen, Garantiebedingungen oder andere Bedingungen eines Dritten.
1.2.21. Dienstleistungen Dritter: Alle von Recover-it gelieferten Produkte und Dienstleistungen, die daraus resultierenden Provisionen und zugehörige Aktivitäten, die von Dritten herrühren und über deren geistige Eigentumsrechte, gewerbliche Eigentumsrechte und andere Rechte Recover-it nicht verfügt.
1.3. Angebote
1.3.1. Alle Angebote erfolgen unverbindlich, soweit das Angebot nicht in schriftlicher Form ausdrücklich etwas anderes angibt.
1.3.2. Angebote basieren auf den Daten, Informationen oder Anforderungen, die vom Auftraggeber wie in Klausel 1.5 festgelegt bekannt gegeben worden sind.
1.4. Vereinbarungen
1.4.1. Eine Vereinbarung zwischen Recover-it und dem Auftraggeber, für die kein weiterer Vertrag
geschlossen und/oder eine Frist vereinbart worden ist, besitzt eine Frist, die mit der Dauer des
Projekts identisch ist.
1.4.2. Jede Partei hat das Recht, die Vereinbarung ganz oder teilweise aussergerichtlich durch einen
unterschriebenen und eingeschriebenen Brief zu kündigen. Dies kann geschehen, wenn die
vertragsbrechende Partei nach schriftlicher Benachrichtigung der vertragsbrechenden Partei über
eine Nichterfüllung ihrer Pflichten dann die genannten Pflichten innerhalb eines angemessenen
Zeitraums nicht erfüllt.
1.4.3. Wenn Recover-it über Datenträger, Daten und/oder Dokumente verfügt, die dem Auftraggeber
gehören, ist Recover-it berechtigt, die Verfügungsgewalt über diese Güter und Daten zu behalten, bis
der Auftraggeber alle gemäss der Vereinbarung fälligen Beträge beglichen hat, falls der
Auftraggeber nicht auf andere Weise eine ausreichende Garantie für die ausstehenden Beträge
erbringt. Recover-it besitzt auch ein Pfandrecht an solchen Artikeln, insofern der Auftraggeber Recover-it noch gemäss früherer Vereinbarungen Beträge schuldet.
1.4.4. Recover-it hat das Recht, die Vereinbarung aussergerichtlich durch eine nichtrichterliche Erklärung ganz oder teilweise unverzüglich zu kündigen und/oder ein Angebot zurückzuziehen und/oder zu annullieren, wenn der Auftraggeber eine Person ist und verstirbt, wenn der Auftraggeber bei Gericht die Umschuldung beantragt, Insolvenz oder Zahlungseinstellung anmeldet, wenn sich der
Auftraggeber im Zustand der Insolvenz befindet oder die Zahlungseinstellung gewährt worden ist
oder wenn das Unternehmen des Auftraggebers liquidiert oder aus einem anderen Grund als
Umstrukturierung oder Firmenfusion geschlossen wird. In diesen Fällen werden alle
Forderungen Recover-its unverzüglich fällig.
1.4.5. Wenn die Vereinbarung aus irgendeinem Grund aufgehoben wird, kann der Auftraggeber nicht
länger irgendeines der Rechte erlangen, die durch die Vereinbarung gewährt wurden, wobei die
Existenz von Verpflichtungen beider Parteien ungehindert bleibt, die ihrer Natur entsprechend
nach der Beendigung ihrer Vereinbarung automatisch fortbestehen, wie beispielsweise und
insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Eigentumsrechte, Vertraulichkeit und
Wettbewerbsverbot.
1.5. Anforderungen an den Auftraggeber bezüglich Zusammenarbeit/Information
1.5.1. Alle Aufträge werden von Recover-it auf der Grundlage der Daten, Informationen, Anfragen und/oder Anforderungen ausgeführt, die der Auftraggeber Recover-it bekannt gegeben hat.
1.5.2. Der Auftraggeber muss Recover-it alle notwendige Zusammenarbeit gewähren und alle nützlichen und notwendigen Daten und/oder andere Informationen, die für eine adäquate Ausführung der Vereinbarung erforderlich sind, frühzeitig bekannt geben. Der Auftraggeber muss für die
Korrektheit dieser Daten und/oder anderen Informationen sorgen.
1.5.3. Wenn Daten, Informationen und/oder Anforderungen, die für die Ausführung dieser Vereinbarung notwendig sind, nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden oder der Auftraggeber auf andere Weise seine Verpflichtungen nicht erfüllt, hat Recover-it in jedem Fall das Recht, die Vereinbarung zu beenden oder aufzulösen oder die Ausführung der Vereinbarung aufzuheben und Recover-it hat das Recht, die entstandenen Kosten zu seinen üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.
1.5.4. Wenn Änderungen und/oder neue Tatsachen in Bezug auf zuvor bereitgestellte Daten,
Informationen, Anfragen und/oder Anforderungen auftreten, ist Recover-it immer voll berechtigt, in
Beratung mit dem Auftraggeber, die Vereinbarung an diese neuen Umstände anzupassen oder
die Vereinbarung aufzulösen oder zu annullieren.
1.5.5. Für den Fall, dass Recover-it an einem anderen Ort als seinem eigenen Aktivitäten durchführt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die in angemessener Weise angeforderten Einrichtungen
kostenlos zur Verfügung zu stellen, beispielsweise Büroräume und Telekommunikationseinrichtungen.
1.6. Vertraulichkeit/Wettbewerbsverbot
1.6.1. Recover-it und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit aller Daten und
Informationen, die beider Unternehmen, Kunden, vertrauliche Daten, Dateien und
Dienstleistungen betreffen, die ihnen während der Arbeit füreinander oder für die Kunden
des Auftraggebers bekannt werden. Daten und Informationen dürfen nur dazu verwendet werden,
die Vereinbarung zwischen den Parteien auszuführen.
1.6.2. Recover-it ist berechtigt, Namen und Firmenzeichen des Auftraggebers oder der Kunden des
Auftraggebers, die Dienstleistungen von Recover-it erhalten haben, auf der Website und/oder
Referenzliste von Recover-it anzugeben und diese Dritten zu Informationszwecken zugänglich zu
machen.
1.6.3. Der Auftraggeber und seine Kunden dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Recover-it während der Laufzeit der Vereinbarung und in einem Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten nach Beendigung oder Auflösung der Vereinbarung in keinerlei direkte oder indirekte gewerbliche Beziehungen, Anstellungsverhältnisse oder andere derartige Beziehungen mit Mitarbeitern von Recover-it treten. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass seine Kunden vorgenannte Verpflichtung erfüllen.
1.7. Rechteinhaber des bereitgestellten Materials
1.7.1. Der Auftraggeber garantiert, in Bezug auf Datenträger, Daten und alle Zubehörteile usw., die vom Auftraggeber bereitgestellt werden (das „Bereitgestellte Material“) der Rechteinhaber zu sein oder
über die notwendige Bevollmächtigung zu verfügen. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, mit
Recover-it eine Vereinbarung über die Lieferung von Dienstleistungen in Bezug auf das
Bereitgestellte Material abzuschliessen. Der Auftraggeber überträgt alle Rechte in Bezug auf das
Bereitgestellte Material an Recover-it, insoweit dies für die Durchführung der Vereinbarung notwendig
ist.
1.7.2. Der Auftraggeber ist für alle Schäden und Ansprüche Dritter, die sich aus einer Nichterfüllung der Klausel 1.7.1. ergeben, haftbar und muss Recover-it für diese entschädigen.
3. DIENSTLEISTUNGEN VON RECOVER-IT
2.1. Registrierung und Abschluss der Beauftragung mit Datenrettung
2.1.1. Die Vereinbarung über die Erstellung einer Diagnose wird nach der Registrierung eines Auftrags
durch den Auftraggeber abgeschlossen. Die Registrierung kann telefonisch, durch Ausfüllen
eines NJI in ZEN und/oder durch Registrierung in einer Niederlassung von Recover-it erfolgen.
2.1.2. Sobald die Vereinbarung abgeschlossen worden ist, kann der Auftrag online registriert und in
ZEN verwaltet und es kann dem Auftrag eine Auftragsnummer zugewiesen werden.
2.1.3. Der entsprechende Datenträger muss nach der Registrierung in ZEN vom Auftraggeber an Recover-it gesendet werden. Der Auftraggeber ist für die richtige Verpackung, den notwendigen Transport und/oder Steuerformulare und/oder Etikettierung verantwortlich, soweit nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber trägt immer die Kosten und Risiken des Transports (Incoterms EXW).
2.1.4. Der Auftraggeber muss dazu berechtigt sein, Recover-it die Daten, den Datenträger und alle
zugehörigen Dokumente für eine Datenrettung zur Verfügung zu stellen.
2.2. Diagnosebericht
2.2.1. Recover-it muss dem Auftraggeber auf der Grundlage der vom Auftraggeber im NJI
angegebenen Informationen per E-Mail einen Diagnosebericht zukommen lassen.
2.2.2. Der Auftraggeber muss den Diagnosebericht einmalig für einen festen vereinbarten Preis
erhalten. Die zu erbringenden Datenrettungsdienste sind im Diagnosebericht als Angebot
enthalten.
2.3. Datenrettung
2.3.1. Der Auftraggeber kann Recover-it über ZEN oder telefonisch mit Datenrettungsdiensten beauftragen.
Nach Erhalt eines Auftrags für Datenrettung hat Recover-it alle erforderlichen Schritte vorzunehmen,
um die Datenrettung in Übereinstimmung mit dem Diagnosebericht durchzuführen
2.3.2. Wenn der Auftraggeber im NJI wichtige Dateien mit Name und Verzeichnis angibt und diese
sich mit demselben Namen in demselben Verzeichnis finden, sind diese automatisch auf
Beschädigung zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der E-Mail mit dem Diagnosebericht
anzugeben. Im Falle einer Zweideutigkeit oder einer nichtnamentlichen Nennung wichtiger
Dateien hat Recover-it eine zufällige Prüfung auf Beschädigung vorzunehmen und Informationen
darüber in der E-Mail mit dem Diagnosebericht unter der Überschrift „Laborinfo“ anzugeben.
Zur Reparatur beschädigter oder beeinträchtigter Dateien ist Recover-it niemals verpflichtet und
Recover-it haftet auch nicht dafür, soweit nicht in schriftlicher Form ausdrücklich anders vereinbart.
2.3.3. Falls die angegebenen wichtigen Dateien nicht getestet werden können (zum Beispiel weil die
Datei branchenspezifische und/oder unübliche Daten und/oder Software enthält, für die Recover-it
nicht die geeigneten Hilfsmittel wie die passende Software besitzt), dann ist dies im
Diagnosebericht anzugeben. Recover-it ist niemals verpflichtet, eine solche Software zu erwerben.
2.3.4. Recover-it bewahrt für einen Zeitraum von 16 Tagen nach Senden des Diagnoseberichts einen Backup der Daten auf. Im Falle eines Verlusts oder einer Beschädigung der Daten während des
Transports kann der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums für einen Mindestbetrag einen
Back-up erhalten. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Back-up automatisch zerstört.
2.3.5. Falls der Auftraggeber Recover-it nicht innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Abschluss der
Vereinbarung über ZEN oder durch schriftliche Anfrage die Erlaubnis gibt, den Recover-it vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Datenträger zu zerstören oder zurückzusenden, hat Recover-it
das Recht, die noch vorhandenen Daten zu zerstören, und der Datenträger geht in das Eigentum
von Recover-it über.
3. PARTNER
3.1. Partner allgemein
3.1.1. Nach Abschluss eines Partnervertrags erhält der Partner das Recht, Aufträge für die vereinbarten Dienstleistungen auf einer nicht-ausschliesslichen Grundlage direkt oder indirekt für die
vereinbarte Gebühr an Recover-it zu vermitteln. Partner sind dazu berechtigt:
a. Recover-it unabhängig im Namen ihrer Kunden einen Auftrag zu erteilen. Die
Auftragsvereinbarung wird dann zwischen dem Partner und Recover-it abgeschlossen;
Oder b. Kunden an Recover-it zu vermitteln. Die Auftragsvereinbarung wird dann zwischen dem
Kunden und Recover-it abgeschlossen.
3.1.2. In dem in Unterklausel 3.1.1. a) genannten Fall ist der Partner unabhängig für die Beziehung
zwischen seinem Kunden und dem Partner verantwortlich und der Partner hat Recover-it für alle
Forderungen seiner Kunden und/oder Dritter, die sich aus dem Auftrag ergeben, zu
entschädigen.
3.1.3. Der Partner darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Recover-it keine (Sub-)Partner
bestimmen.
3.1.4. Der Partner darf nicht in irgendeiner Weise handeln oder kommunizieren, die implizieren könnte, dass der Partner mehr Rechte besitzt, als in der Partnervereinbarung oder in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Recover-it angegeben sind. Zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die
Bevollmächtigung des Partners sind im Partnervertrag angegeben.
3.1.5. Recover-it wird nach eigenem Ermessen die Informationen und/oder Unterstützung gewähren, die unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise notwendig sind, um den Partner dazu zu
befähigen, Vermittlungen zu tätigen.
3.2. Registrierung von Aufträgen
3.2.1. Recover-it hat dem Partner eine Partnerkennnummer zur Verfügung zu stellen, mit der der Partner und/oder seine Kunden anzeigen können, dass die Vermittlung durch den Partner vorgenommen wurde.
3.2.2. Die Vermittlung von Aufträgen und die Registrierung derselben durch Recover-it erfolgt über die dazu bestimmten Kommunikationswege wie ZEN. Wenn die Vermittlung eines Auftrags eingegeben
wird, hat der Partner mindestens die in ZEN vorgeschriebenen Informationen anzugeben.
3.2.3. Wenn ein Auftrag, der vom Partner vermittelt wurde, zum Zeitpunkt der Vermittlung durch den
Partner bereits von Recover-it registriert worden ist, hat Recover-it den Partner innerhalb eines
angemessenen Zeitraums zu informieren. In diesem Fall schuldet Recover-it dem Partner keine
Gebühr, soweit nicht in schriftlicher Form anders vereinbart.
3.3. Vermittlungsgebühr
3.3.1. Der Partner hat nur dann ein Anrecht auf eine Gebühr, wenn als Ergebnis einer vom Partner
während der Laufzeit des Partnervertrags vorgenommenen Vermittlung Recover-it vom Kunden oder
im Namen des Kunden einen Auftrag erhält und der Auftrag auch tatsächlich von Recover-it
ausgeführt wird.
3.3.2. Die Gebühr ist nur in Bezug auf das tatsächlich eingetretene Ergebnis (Umsatz) als Ergebnis des durchgeführten Auftrags als Ergebnis der Vermittlung des Partners fällig. Die Gebühr, auf die der
Partner ein Anrecht hat, wird in der in der Partnervereinbarung angegebenen Weise berechnet.
3.3.3. Recover-it zahlt die Gebühr des Partners innerhalb von 30 (dreissig) Tagen, nachdem Recover-it
Die Zahlung vom Kunden des Partners erhalten hat. An den Partner geleistete Zahlungen stehen im
Verhältnis zu dem, was Recover-it erhalten hat.
3.3.4. In Übereinstimmung mit den Klauseln 3.1.1. und 3.1.2. besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr für Aufträge, die während der Gültigkeitsdauer des Partnervertrags vermittelt wurden
und für die der Partner oder der Kunde die volle Zahlung geleistet hat, nach dem Ende des
Partnervertrags fort.
3.3.5. Alle vom Partner während der Ausführung des Partnervertrags geleisteten Aufwendungen gehen zulasten des Partners, soweit im Partnervertrag nicht anders angegeben.
3.4. Dauer und Beendigung des Partnervertrags
3.4.1. Die Partnervereinbarung zwischen Recover-it und dem Partner, für die kein weiterer Vertrag
geschlossen und/oder eine Dauer vereinbart worden ist, hat eine Dauer von 1 (einem) Jahr.
Wenn dieser Partnervertrag nicht beendet oder nicht fristgerecht beendet wird, wird er
wiederholt in Schritten von 1 (einem) Jahr verlängert.
3.4.2. Die Beendigung der Partnervereinbarung erfolgt über einen eingeschriebenen Brief, den die
andere Partei nicht später als 30 (dreissig) Tage vor Beginn des Verlängerungsdatums der
Partnervereinbarung erhalten muss.
3.4.3. Jede Partei hat das Recht, die Partnervereinbarung ganz oder teilweise aussergerichtlich durch
einen unterschriebenen und eingeschriebenen Brief zu kündigen. Dies kann geschehen, wenn
die vertragsbrechende Partei nach schriftlicher Benachrichtigung der vertragsbrechenden Partei
über eine Nichterfüllung ihrer Pflichten dann die genannten Pflichten innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nicht erfüllt.
3.4.4. Recover-it hat das Recht, die Partnervereinbarung aussergerichtlich durch eine nichtrichterliche
Erklärung ganz oder teilweise unverzüglich zu kündigen und/oder ein Angebot zurückzuziehen
und/oder zu annullieren, wenn der Partner eine Person ist und verstirbt, wenn der Partner bei
Gericht die Umschuldung beantragt, Insolvenz oder Zahlungseinstellung anmeldet, wenn sich der
Partner im Zustand der Insolvenz befindet oder die Zahlungseinstellung gewährt worden ist oder
wenn das Unternehmen des Partners liquidiert oder aus einem anderen Grund als
Umstrukturierung oder Firmenfusion geschlossen wird. In diesen Fällen werden alle Forderungen
Recover-its unverzüglich fällig.
3.4.5. Wenn die Partnervereinbarung aus irgendeinem Grund aufgehoben wird, kann der Partner nicht
länger irgendeines der Rechte erlangen, die von der Vereinbarung geliefert wurden, wobei die
Existenz von Verpflichtungen beider Parteien ungehindert bleibt, die ihrer Natur entsprechend
nach der Beendigung ihrer Partnervereinbarung automatisch fortbestehen, wie beispielsweise
und insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Eigentumsrechte, Vertraulichkeit und
Wettbewerbsverbot.
4. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
4.1. Allgemein
4.1.1. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle gegenwärtigen und zukünftigen geistigen
Eigentumsrechte, gewerblichen Eigentumsrechte, andere Rechte und die Anmeldung und/oder
Anwendung der vorgenannten Rechte und/oder ähnlicher Rechte für die gesamte
Gültigkeitsdauer derselben und alle Erneuerungen oder Verlängerungen derselben in Bezug auf
die Dienstleistungen, Warennamen, Warenzeichen usw. von Recover-it weltweit, jetzt oder zu
irgendeinem zukünftigen Zeitpunkt, zu jeder Zeit Recover-it verliehen werden sollen und hiermit
verliehen werden oder an Recover-it übertragen werden.
4.2. Nutzung des geistigen Eigentums durch den Partner
4.2.1. Der Partner ist berechtigt, die Warenzeichen, Warennamen und andere Herkunftskennzeichen
von Recover-it für die Identifizierung und Vermarktung der Dienstleistungen von Recover-it zu benutzen,
wenn er seinen Verpflichtungen gemäss der Partnervereinbarung nachkommt, solange dies im
Interesse Recover-its liegt. Recover-it ist jederzeit dazu berechtigt, die in dieser Klausel verliehenen
Rechte nach eigenem Ermessen aufzuheben.
4.2.2. Der Partner wird Warenzeichen, Warennamen und andere Herkunftskennzeichen von Recover-it in Übereinstimmung mit der von Recover-it angewiesenen Vorgehensweise benutzen.
4.2.3. Das dem Partner übertragene Recht, sich selbst als ein Partner zu präsentieren, und das Recht,
Warenzeichen, Warennamen und andere Herkunftskennzeichen von Recover-it zu benutzen, wird
automatisch aufgehoben, wenn die Partnervereinbarung aus irgendeinem Grund beendet wird.
5. PREISE/ZAHLUNG
5.1. Preise und Zahlung
5.1.1. Alle Preise enthalten nicht die Versandkosten, MwSt und andere von der Regierung auferlegte
Abgaben.
5.1.2. Zu Beginn der Diagnose, Datenrettung oder jeder anderen Dienstleistung ist eine Rechnung zu
erstellen, die innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt werden muss, soweit auf der
Rechnung keine anderen Zahlungsbedingungen angegeben sind oder die Parteien etwas
anderes vereinbart haben. Der Diagnosebericht, die Datenrettung oder jede andere
Dienstleistung wird dem Auftraggeber erst nach der Zahlung zugänglich gemacht, soweit nicht
anders vereinbart. Der Auftraggeber hat kein Recht, die Zahlung aufzurechnen oder
aufzuschieben.
5.1.3. Sollte der Auftraggeber einer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, ist der Auftraggeber
vertragsbrüchig, ohne dass eine weitere Aufforderung zur Zahlung oder eine Benachrichtigung
über die Vertragsbrüchigkeit erforderlich wäre. Recover-it behält sich das Recht vor, dem
Auftraggeber alle in Bezug auf die Eintreibung der Schulden vom Auftraggeber entstandenen
Kosten in Rechnung zu stellen, einschliesslich gerichtlicher und aussergerichtlicher
Aufwendungen. Die Kosten für die aussergerichtliche Eintreibung belaufen sich auf 15 % der
Schulden bei einem Mindestbetrag von 200 € (zweihundert Euro). In jedem Fall werden dem
Auftraggeber auf alle ausstehenden Schulden mit Beginn des Datums der Nichtzahlung
monatliche Zinsen mit dem um 5 % erhöhten gesetzlichen Zinssatz in Rechnung gestellt.
5.1.4. Bis die vollständige Zahlung erfolgt ist, hat Recover-it das Recht, alle Dienstleistungen und
Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber einzustellen. Die Pflicht des Auftraggebers, seinen
Verpflichtungen nachzukommen, bleibt davon unberührt.
5.1.5. Der in Klausel 5.1.1. genannte geschuldete Betrag kann durch Auftragskosten, Portokosten und
Kosten Dritter erhöht werden. Eine Erhöhung kann auch in dem Fall erfolgen, dass Aktivitäten
ausserhalb des Büros von Recover-it stattfinden müssen. Falls Aktivitäten ausserhalb des Büros von
Recover-it stattfinden müssen, werden Stundensätze, Entschädigungen für Reise- und Wartezeit,
Vergütung für tatsächliche Reise- und/oder Kilometerkosten, Hotelkosten und alle anderen mit
diesen Dienstleistungen in Verbindung stehenden Kosten in Rechnung gestellt. Die
Entschädigung für Reise- und Wartezeit beträgt 50 % des aktuellen Stundensatzes. Die
Transportmittel werden von Recover-it bestimmt. Das Vorstehende ist auch auf Dienstleistungen
anzuwenden, die ausserhalb der Niederlande erbracht werden.
5.1.6. Die oben genannten Absätze lassen alle gesetzlichen Rechte von Recover-it unbehindert, wenn der Auftraggeber die Verpflichtungen des Auftraggebers nicht erfüllt.
5.2. Preisänderungen
5.2.1. Die zwischen Recover-it und dem Auftraggeber vereinbarten Preise basieren unter anderem auf den Kosten für Gehälter, Sozialabgaben, Material, Reise- und Unterkunftskosten, den Kosten für die
Aufbewahrung der Datenträger und der (vertraulichen) Informationen, den angemessenen Kosten
für Ersatzteile, Ausstattung, Gebühren für (externe) Labortechniker und andere Spezialisten, die
für die Durchführung der Diagnose und/oder Datenrettung notwendig sind usw. sowie auf dem
Wechselkurs zwischen den Währungen, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anwendbar
ist. Recover-it ist dazu berechtigt, im Falle einer Veränderung eines oder mehrerer der
Kostenelemente und/oder Änderungen des Wechselkurses die Preise an diese Änderungen
anzupassen.
5.2.2. Recover-it bietet dem Auftraggeber Gelegenheit, mögliche Änderungen der Preise
kennenzulernen. Falls der Auftraggeber einer Preisänderung nicht zustimmt, darf der
Auftraggeber nur dann die Vereinbarung ab dem Datum, zu dem die Änderung des Preises
anwendbar wird, beenden, wenn der Gesamtpreisanstieg während 1 (eines) Jahres die jährliche
Inflationsrate des laufenden Jahres (oder des vorangegangenen Jahres für Preissteigerungen,
die für das nächste Jahr angekündigt werden), die vom CBS (Niederländisches Statistikamt)
veröffentlicht worden ist, um 5 % überschreitet.
5.2.3. Recover-it ist in Bezug auf Partner stets berechtigt, die Preise und/oder Gebühren zu verändern. Recover-it hat den Partner mindestens einen Monat, bevor die Änderung wirksam wird, per E-Mail zu benachrichtigen. Den Partnern steht es frei, Recover-it nicht mit weiteren Dienstleistungen zu beauftragen, wenn sie der Änderung der Preise und/oder Gebühren nicht zustimmen.
6. LIEFERUNG
6.1. Lieferung und Transportrisiko
6.1.1. Recover-it liefert vom Labor aus. Der Transport zu und von Recover-it erfolgt immer auf Risiko und Kosten des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss für eine ausreichende Versicherung gegen
die Risiken während des Transports sorgen (Incoterms EXW).
6.2. Liefertermine
6.2.1. Alle (Liefer-)Termine, die von Recover-it genannt werden und auf Recover-it anwendbar sind, werden nach bestem Wissen Recover-its auf der Grundlage der Recover-it bekannt gegebenen Informationen bestimmt und werden so weit wie möglich berücksichtigt. Die blosse Nichterfüllung eines (Liefer-) Termins führt nicht zu einer Vertragsverletzung durch Recover-it. Falls es nicht möglich ist, einen (Liefer-) Termin einzuhalten, beraten sich Recover-it und der Auftraggeber so bald wie möglich.
7. HAFTUNG
7.1. Haftung
7.1.1. Recover-it übernimmt nur die Haftung, für Schäden bis zu dem in dieser Klausel 7 angegebenen
Ausmass aufzukommen.
7.1.2. Recover-it wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Datenträger, seine Daten und alle anderen Zubehörteile, die während der Datenrettung benutzt werden, vorsichtig zu
behandeln.
7.1.3. Recover-it stellt fest, dass der Datenträger und/oder die darin enthaltenen Daten bereits beschädigt
sind, wenn sie an Recover-it gesendet werden. Recover-it ist daher nicht verpflichtet und/oder übernimmt keine Haftung für die Qualität der Daten, die Recover-it zugänglich gemacht werden.
7.1.4. Recover-it haftet nicht für das Erlöschen von Garantierechten aufgrund der Öffnung des Datenträgers durch Recover-it. Der Auftraggeber erkennt an, dass dies ein annehmbares Risiko ist, das von der Chance auf eine Rettung der verlorenen Daten aufgewogen wird.
7.1.5. Die Gesamthaftung von Recover-it ist in Übereinstimmung mit Klausel 7 auf die Entschädigung für direkte Schäden und auf ein Maximum des Betrags des Preises beschränkt, der in der
Vereinbarung festgelegt worden ist (ausschliesslich MwSt). Die Gesamthaftung für direkte
Schäden überschreitet niemals die Summe von 25.000 CHF.
7.1.6. Direkter Schaden wird ausschliesslich verstanden als:
a. Die angemessenen Kosten, die durch Bestimmung der Ursache und des Ausmasses der
Beschädigung entstehen;
b. Die angemessenen Kosten, die durch die Vorbeugung oder Begrenzung der Beschädigung
entstehen, bis zu dem Grad, in dem der Auftraggeber nachweisen kann, dass diese Kosten
zur Begrenzung der Beschädigung geführt haben.
7.1.7. Die Haftung Recover-its für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, Gewinnausfall, Ausfall von Einsparungen oder Schäden durch die Inaktivität des Unternehmens wird ausdrücklich
abgelehnt.
7.1.8. Mit Ausnahme der in dieser Klausel 7 genannten Fälle übernimmt Recover-it keine Haftung für eine Entschädigung unabhängig davon, worauf eine Handlung zur Entschädigung basieren könnte.
7.1.9. Die Haftung Recover-its wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrags besteht ausschliesslich dann, wenn der Auftraggeber Recover-it unverzüglich und in geeigneter Form schriftlich über den Mangel informiert, dabei einen angemessenen Zeitraum für die Behebung des Mangels vorschlägt und Recover-it dann schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Benachrichtigung über den Mangel muss innerhalb von 5 Tagen nach der Lieferung erfolgen und eine so ausführliche
Beschreibung des Mangels wie möglich beinhalten, damit Recover-it angemessen reagieren kann.
7.1.10. Die Voraussetzung für jedwedes Recht auf Entschädigung ist stets, dass der Auftraggeber Recover-it schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels unter Androhung der
Kündigung benachrichtigt.
7.2. Höhere Gewalt
7.2.1. Keine der Parteien ist verpflichtet, eine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie davon als Ergebnis
von Umständen abgehalten wird, die als ausserhalb ihres Verschuldens betrachtet werden können
und für die eine Partei nicht aufgrund von Gesetz, Rechtsakt oder allgemein anerkannten
Praktiken verantwortlich gemacht werden kann. Die vorgenannten Umstände beinhalten
Umstände, die ausserhalb der Macht Recover-its liegen, sowie Geschäftsrisiken Recover-its,
insbesondere die Nichtleistung eines Lieferanten von Recover-it, die späte oder Nichtverfügbarkeit
von erforderlichen Informationen und Spezifikationen und/oder Änderungen solcher
Informationen, falsche Pflichtenhefte der Dienstleistungen Dritter und/oder Produkte, die von
einem Dritten geliefert werden, schlechte Wetterverhältnisse, Feuer, Explosionen,
Stromausfälle, Netzwerkausfälle, Überschwemmungen, Krankheit, Personalmangel, Streik
oder andere Arbeitskonflikte, Unfälle, Handlungen der Regierung, die Unfähigkeit,
erforderliche Lizenzen und/oder Genehmigungen zu erhalten, Mangel an Material,
Diebstahl, Verkehrsstörungen und/oder Transportprobleme.
7.2.2. Wenn die höhere Gewalt vorübergehender Natur ist, hat Recover-it das Recht, seine Verpflichtungen auszusetzen, bis die höhere Gewalt aufgehört hat zu existieren, ohne zu irgendeiner Form von Schadenersatz verpflichtet zu sein.
7.2.3. Im Falle von höherer Gewalt behält Recover-it sich das Recht vor, Zahlungen für bereits vor
Bekanntwerden der höheren Gewalt erfüllte Verpflichtungen einzutreiben.
7.2.4. Im Falle, dass die höhere Gewalt einer der Parteien einen Zeitraum von drei Monaten
überschreitet, hat jede Partei das Recht, den Vertrag zu beenden, ohne zu irgendeiner Form von
Schadenersatz in Bezug auf diese Beendigung verpflichtet zu sein.
8. VERSCHIEDENES/GÜLTIGES RECHT
8.1. Zusätzliche Bedingungen
8.1.1. Alle Anrufe dürfen für Schulungen, Qualitätskontrolle und zu Sicherheitszwecken aufgezeichnet
werden. Mit der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Recover-it erklärt der
Auftraggeber seine Annahme und Anerkennung solcher Aufzeichnungen.
8.1.2. Der Auftraggeber erklärt und garantiert, dass er berechtigt/befugt ist, einen einzelnen
Lastschriftauftrag oder die Anweisung zur Zahlung per Kreditkarte zu erteilen.
8.2. Anwendbares Recht und Instrument für Rechtsstreitigkeiten
8.2.1. Alle zwischen Recover-it und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen unterliegen den
Gesetzen der Niederlande, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Die Parteien vereinbaren
ausdrücklich, dass das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the
International Sale of Goods (CISG)) nicht anwendbar ist.
8.2.2. Jede Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien, die in Beratungen nicht gelöst werden kann, wird
vor ein zuständiges Gericht in Utrecht (Niederlande) gebracht.